In Bezug auf das Immobilienrecht in der Schweiz beziehen sich Dienstbarkeiten auf ein dingliches Recht, das ein Grundstückseigentümer einem anderen Grundstückseigentümer einräumt, sein Grundstück auf einer bestimmten Weise zu nutzen. Diese Nutzung kann beispielsweise darin bestehen, dass ein Grundstück als Zufahrt zu einem anderen Grundstück genutzt werden darf, dass eine bestimmte Leitung (z.B. Wasserleitung) durch das Grundstück verläuft oder dass ein Grundstück als Übertragungsweg für Licht und Luft genutzt werden darf. Eine Dienstbarkeit wird in einem Vertrag oder einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt und ist Teil des Grundbuchs des betroffenen Grundstücks. Eine Dienstbarkeit kann auf unbestimmte Zeit oder für eine bestimmte Dauer eingeräumt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums darstellt und daher mit Vorsicht gehandhabt werden sollte. Eine Dienstbarkeit kann auch für den Eigentümer des Grundstücks, dessen Dienstbarkeit eingeräumt wurde, wirtschaftliche Auswirkungen haben, da beispielsweise eine Veränderung des Eigentumsverhältnisses des benutzten Grundstücks die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen kann.
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