Was ist die Definition von Alleineigentum?
Beim Alleineigentum gehört eine Immobilie nur einem Eigentümer, der über das Haus allein gemäss Art. 641 ZGB verfügen kann. Der Alleineigentümer ist allein verantwortlich für die Zahlung von Steuern, Abgaben, Unterhaltskosten, Hypotheken und Reparaturen.
Welche Vor- und Nachteile hat Alleineigentum?
Ein klarer Vorteil von Alleineigentum ist, dass der Eigentümer innerhalb der gesetzlichen Schranken frei schalten und walten kann. Der Eigentümer muss sich nicht mit anderen abstimmen, wenn er zum Beispiel seine Eigentumswohnung vermieten möchte. Ein weiterer Vorteil ergibt sich im Falle einer Scheidung, da keine güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet und der Alleineigentümer seine Immobilie behält. Nachteilig ist, dass Partner in einer Ehe nicht gleichberechtigt sind, was das gemeinsam bewohnte Haus angeht.
Für wen ist Alleineigentum sinnvoll?
Alleineigentum ist in erster Linie für Paare sinnvoll, wenn nur einer der Ehegatten das Haus finanziert oder den Hauptanteil an der Finanzierung trägt. Ausserdem bietet sich diese Eigentumsform für Eheleute an, die den Güterstand der Gütertrennung im Ehevertrag vereinbart haben.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich durch Alleineigentum?
Die Rechte und Pflichten richten sich bei Alleineigentum nach den allgemeinen Bestimmungen zum Eigentum. Der Alleineigentümer hat das Recht, über seine Immobilie frei zu verfügen und ist im Nutzungsentscheid alleinbestimmend. Zu den Pflichten des Alleineigentümers gehört es, Steuern, Abgaben, Hypothekenschulden und Unterhaltskosten für die Immobilie zu begleichen.
Was gilt bei Alleineigentum für die Familienwohnung?
Die Familienwohnung, in der das Ehepaar gemeinsam lebt, untersteht einem besonderen Schutz. Gemäss Art. 169 ZGB kann ein Ehegatte die Wohnung nicht ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten verkaufen oder verpfänden. Wenn die Ehegatten das Haus verkaufen möchten, müssen beide zustimmen.
Was ist zu beachten im Hinblick auf Alleineigentum und Wohnrecht?
Nach einer Scheidung behält in der Regel der Alleineigentümer die Immobilie. Der andere Ehegatte kann jedoch bei Gericht ein befristetes Wohnrecht gemäss Art. 121 ZGB geltend machen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn der nicht-eigentümerische Ehepartner die Obhut für die gemeinsamen Kinder innehat und auf das Haus angewiesen ist. Der Alleineigentümer erhält im Gegenzug eine angemessene Entschädigung in Form einer Mietzinszahlung.
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