Steuererleichterungen für Erstkäufer im Kanton Freiburg

Herzlich willkommen Erstkäufer! Im Jahr 2024 traten spannende Neuerungen in Kraft, die speziell für Sie als erstmalige Wohneigentumserwerber im Kanton Freiburg von Bedeutung sind. Als Ihre Immobilienexperten möchten wir Sie über diese bedeutenden Gesetzesänderungen informieren, die seit dem 1. Januar 2024 gelten und Ihnen den Weg zu Ihrem ersten Eigenheim erleichtern.
Blog Handänderungssteuer | IMMOSEEKER AG
Die Handänderungssteuer kurz erklärt: Die Handänderungssteuer ist eine Gebühr, die bei der Übertragung von Immobilieneigentum – etwa bei Grundstücken, Häusern oder Wohnungen – anfällt. Sie wird von den kantonalen und kommunalen Behörden erhoben und variiert je nach Region. Diese Steuer wird in der Regel als Prozentsatz des Immobilienwertes berechnet und deckt die Verwaltungskosten der Eigentumsübertragung. Die neue Gesetzesänderung im Kanton Freiburg verringert diese Steuerbelastung für Erstkäufer, um den Schritt ins eigene zuhause zu erleichtern.


Wichtige Punkte der Gesetzesänderung speziell für Erstkäufer:

1. Reduzierte Bemessungsgrundlage:

  • Für Immobilien bis zu 1’000’000 Franken: Die Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer wird um 500’000 Franken reduziert. Dies resultiert in einer Steuerersparnis von CHF 15’000.-.
  • Für Immobilien zwischen 1’000’001 und 1’500’000 Franken: Die Bemessungsgrundlage wird um 250’000 Franken reduziert, was zu einer Steuerersparnis von CHF 7’500.- führt.
  • Für Immobilien über 1’500’000 Franken: Keine Reduktion der Bemessungsgrundlage.

2. Voraussetzungen:

  • Das Wohneigentum muss als Hauptwohnsitz des Käufers dienen.
  • Die Nutzung als Hauptwohnsitz muss unmittelbar nach Erwerb beginnen und mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung andauern.

3. Regelungen für mehrere Eigentümer:

  • Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie erwerben, wird der Steuerfreibetrag anteilig zum Eigentumsanteil gewährt.
  • Dies gilt auch, wenn nur ein Teil eines gemeinschaftlichen Eigentums erworben wird.

4. Meldepflicht:

  • Die notarielle Urkunde muss die Bestätigung des Erwerbers erhalten, dass die Bedingungen erfüllt sind.
  • Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen muss dies innerhalb von 30 Tagen dem zuständigen Grundbuchamt gemeldet werden.



Diese Änderungen sind ein grosser Schritt zur Unterstützung von Erstkäufern im Kanton Freiburg. Als Ihr vertrauenswürdiger Partner im Immobilienbereich stehen wir Ihnen zur Seite, um Sie durch diesen neuen Prozess zu führen und sicherzustellen, dass Sie die maximalen Vorteile aus diesen Änderungen ziehen können.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wurde sorgfältig recherchiert, dennoch übernehmen wir keine Haftung über die Richtigkeit der gemachten Angaben.

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