Arglistige Mängel beziehen sich auf eine absichtliche Täuschung über den Zustand oder die Eigenschaften einer Immobilie, die bei einem Verkauf oder einer Übertragung vorliegen. In der Schweiz kann dies beispielsweise eine unvollständige oder fehlerhafte Darstellung von Baumängeln, Baumängeln, die absichtlich verschleiert werden, oder die Verwendung minderwertiger Baumaterialien sein. Ein Verkäufer oder Überträger, der arglistige Mängel begeht, kann nach Schweizer Recht haftbar gemacht werden und kann zu Schadensersatzansprüchen des Käufers oder Empfängers führen.
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